Wie in jedem Jahr gelten für die Feiertage im November, Dezember und Neujahr, sowie zu Ostern, 1. Mai,
Himmelfahrt und Pfingsten besondere Ladenöffnungszeiten für bestimmte Einzelhandelsbetriebe. Denn laut dem Gesetz, das seit November 2006 gilt, stehen die christlichen Feiertage unter besonderem Schutz. Die zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit begrün- det die Neuregelung mit dem verfassungs- rechtlichen Schutz der Feiertage und einer Vereinheitlichung. An Sonn- und Feiertagen ist der Verkauf von bestimmten Waren (z.B. Zeitungen, Backwaren sowie |